Stadionordnung
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Stadionordnung
Präambel:
Der Moorberg-Sportparkt .
Dient der Entwicklung und Förderung des Sports und dem sportlichen Wettkampf. Sportveranstaltungen Moorberg-Sportparkt werden im Geiste von Weltoffenheit, Völkerverständigung und Fair Play durchgeführt. Infolgedessen werden im Rahmen von Veranstaltungen Moorberg-Sportparkt keine Äußerungen und Handlungen sowie das Tragen und zur Schaustellen von Symbolen und Inhalten geduldet, die Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder aufgrund einer Beeinträchtigung diffamieren.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Moorberg-Sportparkt.
§ 2 Widmung
1. Der Sportparkt dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Sportveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Sportparkt besteht nicht.
§ 3 Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Sportparkt dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
§ 4 Eingangskontrolle
1. Jede:r Besucher:in ist beim Betreten des Sportparkt verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen die ein Sicherheitsrisiko darstellen sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen gegen die ein regionales Stadionverbot im Bereich des FSA ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten
1. Innerhalb der Sportanlage hat sich jede:r Besucher:in so zu verhalten, dass kein:e andere:r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher:innen haben den Anordnungen der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie den Stadiondurchsagen Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher:innen verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen.
4. Alle Auf – und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
1. Den Besucher:innen des Sportparkt ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt :
a) Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes Propagandamaterial
b) Waffen jeder Art
c) Sachen die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
d) Gegenstände die geeignet oder den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern
e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
f) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
g) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
h) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
i) Speisen und Getränke aller Art
2. Verboten ist den Besucher:innen weiterhin:
a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind. Als Richtlinie gilt die DFB-Broschüre „GEGEN RECHTS-EXTREMISMUS UND DISKRIMINIERUNG. FÜR VIELFALT UND RESPEKT!“ in ihrer aktuellen Fassung.
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
e) Bereiche die nicht für Besucher:innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten
f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
h) Ohne Erlaubnis der Stadt oder des Sportparkt Nutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
i) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden die durch Dritte verursacht wurden haftet der Veranstalter nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind Quedlinburg United unverzüglich zu melden.
3. Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch die Stadt oder Quedlinburg United bleibt vorbehalten.
§ 8 Zuwiderhandlungen
1. Personen, die gegen Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Sportpark verwiesen werden.
2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
4. Das Hausrecht der Stadt und Quedlinburg United bleibt unberührt.
